1. Alle Angebote sind freibleibend.
Bestellungen unserer Kunden gelten erst dann als abgenommen, wenn sie schriftlich von unserer Geschäftsleitung bestätigt werden oder durch die Auslieferung der Ware.
2. Preise
Die Preise ergeben sich aus der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste. Änderungen bleiben vorbehalten.
3. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unverschuldeter Beeinträchtigung unserer Lieferungsmöglichkeiten sind wir von der Lieferpflicht entbunden, ohne dass eine Schadensersatzpflicht besteht. Als Fälle höherer Gewalt gelten u. a. auch Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen der Rohstoffanlieferung, jede Form des Arbeitskampfes. Der Kunde kann die Bestellung widerrufen, wenn wir eine angemessen gesetzte Nachfrist nicht einhalten.
4. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht über:
- Bei Anlieferung durch unsere oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge mit der Übergabe am Bestimmungsort.
- Bei Abholung durch den Kunden oder in seinem Auftrag fahrende Fahrzeuge, wenn die Ware unseren Lagerraum bzw. unsere Laderampe verlassen hat.
5. Abnahmeverzug
Befindet sich der Kunde im Abnahmeverzug, so können wir nach Setzung einer Nachfrist von längstens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Dem Kunden kann bei verspäteter Abnahme gegebenenfalls ein höherer Tagespreis in Rechnung gestellt werden. Als Schadensersatz können wir ohne Nachweis 25 % des entgangenen Nettoumsatzes pauschal berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
6. Lieferung
Terminzusagen sind, ungeachtet aller Bemühungen, Liefertermine einzuhalten, unverbindlich. Im Falle höherer Gewalt oder Störungen der Fabrikation, der Versendung oder des Transportes – auch im Falle der Zuziehung von Zulieferanten – verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Der Kunde wird unverzüglich sowohl vom Eintritt, als auch über die voraussichtliche Dauer der Behinderung verständigt, ohne dass bei Nichteinhaltung Rechte gegen uns abgeleitet werden können. Wenn sich die Erfüllung länger als einen Monat verlängert, können beide Parteien von einem einzelnen Auftrag entschädigungslos zurücktreten.
Werden Termine nicht eingehalten oder ist die Lieferung unmöglich, so kann der Kunde Schadensersatz nur geltend machen, wenn Verzug oder Unmöglichkeit vorliegt und uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
7. Gewährleistung
Der Kunde hat die Ware sofort nach Empfang in angemessenem Umfang zu überprüfen. Etwaige Beanstandungen sind unverzüglich nach ihrer Feststellung zu rügen, spätestens innerhalb von 2 Tagen per Einschreiben oder per Fax. Bei Nichteinhalt dieser Frist entfällt die Gewährleistung. Die Ware ist bis zu einer Nachprüfung sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen werden ohne vorherige Absprache und mit unserem Einverständnis nicht angenommen. Mengenmäßige Beanstandungen sind sofort durch den Auslieferer festzustellen und bescheinigen zu lassen. Der Kunde kann bei berechtigten Beanstandungen unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche Ersatzlieferungen verlangen. Erweist sich eine Ersatzlieferung als unmöglich und misslingt sie, wird die Ersatzlieferung treuwidrig verweigert oder unangemessen schuldhaft verzögert, so hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht, den Preis zu mindern oder ohne weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurückzutreten.
Sind wir nicht Hersteller der gelieferten Ware, können Ansprüche aus Gewährleistung gegen uns nur in dem Umfang erhoben werden, in dem der Hersteller uns gegenüber haftet.
Für zugesicherte Eigenschaften gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8. Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt machen wir geltend für die von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, die uns gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen. Die Einstellung einzelner Forderungen sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren diesen Vorbehalt nicht. Nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs darf die Verfügung über die Ware erfolgen. Die daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte werden sicherheitshalber an uns abgetreten. Sobald von uns Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend gemacht werden, hat der Kunde uns gegenüber offen zu legen, an welche Abnehmer die Ware weiterveräußert wird und in welcher Höhe Forderungen aus der Weiterveräußerung entstehen. Bei Weiterverkauf gegen Barzahlung tritt der Erlös unmittelbar an die Stelle der Ware, wobei die Übergabe des Erlöses unverzüglich zu erfolgen hat. Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind uns sofort zu melden. Ausgeschlossen sind Einreden und Einwendungen gegen den uns zustehenden Herausgabeanspruch oder die uns hiernach abgetretenen Forderungen. Wir sind unwiderruflich berechtigt, das Warenlager des Kunden selbst oder durch Bevollmächtigte zur Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu betreten. Wir verpflichten uns, die bestehende Sicherung nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt. Für den Fall der Insolvenz des Kunden wird vereinbart, dass sämtliche bestellten Sicherheiten auch für den Fall gelten, dass der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht nach § 103 InsO ausübt und die Erfüllung des Vertrages wählt. Daher können von uns der ursprünglich vereinbarte Eigentumsvorbehalt oder andere bestellte Sicherheiten auch in dem Fall geltend gemacht werden, dass die im Rahmen des Wahlrechts vom Insolvenzverwalter ursprünglich gewählte Erfüllung des Vertrages fehlschlägt. Vorliegende Klausel ist bei Änderung der Gesetzes- und Rechtslage entsprechend dem wirtschaftlichen oben genannten Zweck auszulegen und erforderlichenfalls anzupassen.
9. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Kaufpreises (vereinbartes Entgelt zzgl. der jeweiligen gesetzlichen MwSt.) ist – sofern nichts anderes vereinbart – sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne Abzug, in bar oder durch Überweisung/Bankeinzug vorzunehmen.
Die Annahme von Akzepten und Kundenwechseln behalten wir uns für jeden Fall vor. Wechsel, Schecks und Banklastschriften gelten erst nach ihrer Einlösung und Gutschrift auf unserem Bankkonto als Zahlung, Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist. Nicht gestattet ist es ihm, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung auszuüben. Bei Zahlung nach vereinbartem Zahlungsziel tritt ohne weiteres Verzug ein. In diesem Falle sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen und weitere Lieferungen nur noch gegen Barzahlung auszuführen. Wir können bei Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern, oder im Falle einer drohenden Insolvenz des Kunden vom Liefervertrag zurücktreten oder ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen, wenn der Käufer nicht binnen von uns zu bestimmender Frist Sicherheit leistet.
Der Kunde hat auf Anforderung sämtliche in unserem Eigentum stehenden Gegenstände, einschließlich derjenigen Gegenstände, die uns zur Sicherung unserer Forderungen übereignet wurden, herauszugeben. Eine in der Hereinnahme von Wechseln etwa liegende Stundung wird hinfällig; der Kunde ist verpflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels bar zu zahlen.
10. Leihgegenstände
Auch bei Stellung von Sicherheiten verbleiben die dem Kunden überlassenen Leihgegenstände (Paletten, Kühl- und Tiefkühlmöbel, Verkaufsgeräte, Werbemittel und dergleichen) in unserem Eigentum. Der Kunde hat die Leihgegenstände nach zweckbestimmten Gebrauch unverzüglich und in gereinigtem Zustand an uns herauszugeben. Einreden gegen unseren Herausgabeanspruch, z. B. Zurückbehaltungsrechte, sind für Kaufleute ausgeschlossen.
11. Nichtigkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung zwischen uns und unserem Kunden unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt; die übrigen Bestimmungen sind vielmehr unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes auszulegen, der mit der unwirksamen bzw. anfechtbaren Bestimmung verfolgt wurde.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Dresden. Im Verhältnis zu Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Dresden. Im Übrigen gilt dies für Ansprüche, die gegen einen Kunden geltend gemacht werden, der nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des ZPO verlegt oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung unserer Ansprüche nicht bekannt ist. Die Beziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; dies gilt für alle vertraglichen, außervertraglichen und nichtvertraglichen Ansprüche, soweit zwingendes nationales oder internationales Recht nicht entgegensteht.
Dresden, März 2016
Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung
Wir beteiligen uns nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz.